Die Stadtverwaltung Karlsruhe hat dem Haupt- und Finanzausschuss einen bedeutenden Vorschlag zur Änderung der Hebesatzsatzung für die Grundsteuer B vorgelegt, der ab dem Jahr 2025 greifen soll. Geplant ist eine Senkung des Hebesatzes von 490 auf 270 Prozent. Diese Steuer betrifft alle bebauten und bebaubaren Grundstücke in der Stadt.
Die Neukalkulation basiert auf etwa 105.000 steuerpflichtigen Objekten in Karlsruhe. Bereits über 90 Prozent der erforderlichen Grundsteuermessbeträge nach neuem Recht liegen der Stadtkämmerei vor. Die restlichen wurden von der Stadtverwaltung berechnet.
Sollte der Gemeinderat dem Vorschlag zustimmen, wird die Stadt Karlsruhe der Vereinbarung mit Bund und Land gerecht, die eine aufkommensneutrale Festlegung des Hebesatzes vorsieht. Die Einnahmen werden damit weiterhin bei rund 60 Millionen Euro jährlich liegen, wie in den vergangenen Jahren.
Veränderungen und Verschiebungen bei der Steuerlast
Trotz der deutlichen Senkung des Hebesatzes wird es zu Verschiebungen der Steuerlast kommen, vor allem vom „Gewerbe“ hin zum „Wohnen“. Innerhalb des Wohnsektors sind besonders Ein- und Zweifamilienhäuser betroffen. Insgesamt wird jedoch fast die Hälfte aller steuerpflichtigen Objekte künftig eine geringere Steuerlast tragen.
Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup äußerte sich zu den Auswirkungen der Reform: „Die Berechnung der neuen Grundsteuer orientiert sich ausschließlich am Wert eines Grundstücks. Dies führt zu einer erheblichen Spreizung zwischen Gewinnern und Verlierern.“ Er betonte, dass die Stadt Karlsruhe Unterstützung bieten wird, um Notlagen von Mietern und Besitzern zu verhindern.
Finanzdezernentin Gabriele Luczak-Schwarz ergänzte, dass die Stadtverwaltung an Lösungen arbeitet, um in Notlagen zu unterstützen, einschließlich Beratungsleistungen und finanziellen Hilfen wie Stundungen oder Ratenzahlungen.
Hintergrund der Reform
Die Reform der Grundsteuer basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das 2018 die bisherigen Einheitswerte als verfassungswidrig erklärt hatte. Baden-Württemberg nutzt die im neuen Grundsteuergesetz vorgesehene Öffnungsklausel, um eine landesrechtliche Regelung zu implementieren. Für die Grundsteuer B ist in Baden-Württemberg das modifizierte Bodenwertmodell maßgeblich, das sich auf Grundstücksgröße und Bodenrichtwert bezieht.
Entscheidung des Gemeinderats steht aus
Der Haupt- und Finanzausschuss hat bereits über den neuen Hebesatz beraten. Die endgültige Entscheidung wird der Gemeinderat am 22. Oktober 2024 treffen. Die dann beschlossene Satzungsänderung wird ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten.