Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat heute zwei Klagen gegen die neue Landesgrundsteuer abgewiesen. Im Fokus der Verfahren stand die Bewertung zweier Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform des Landes.
Das Finanzministerium sieht sich durch das Urteil in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass die Landesgrundsteuer verfassungskonform ist.
Für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bleibt das bisherige Verfahren unverändert. In den kommenden Monaten werden die Kommunen die neuen Hebesätze für die Grundsteuer festlegen. Diese Hebesätze bilden die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer für das Jahr 2025. Anschließend erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer ihre neuen Grundsteuerbescheide.
Hintergrund der Grundsteuerreform
Die Reform der Grundsteuer war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die alte Grundsteuerregelung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte.
Infolge dessen entwickelten der Bund und die Bundesländer neue Modelle zur Berechnung der Grundsteuer. Baden-Württemberg entschied sich dabei für ein eigenes Modell. Die Bewertung der Grundsteuer B basiert ausschließlich auf dem Bodenwert. Maßgeblich für die Berechnung des Grundsteuerwertes sind somit die Größe und der Bodenrichtwert des Grundstücks.
Die Bodenrichtwerte werden von örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt, die den Kommunen angehören. Der ermittelte Grundsteuerwert wird dann mit einer Steuermesszahl multipliziert. Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, werden steuerlich begünstigt.
Die endgültige Grundsteuer ergibt sich aus der Kombination des örtlichen Grundsteuerhebesatzes und dem Grundsteuermessbetrag. Die Festlegung des Hebesatzes obliegt den einzelnen Kommunen.